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  1. VG 29 K 6.11 - Umfang der Vermutung für verfolgungsbedingten Vermögensverlust
    Leitsatz: 1. Die für den Ursachenzusammenhang zwischen der Verfolgung und dem Verlust streitende Vermutung des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG gilt nur für die in Art. 3 der Anordnung BK/0 (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) aufgeführten Rechtsgeschäfte. 2. In den anderen Fällen bedarf es besonderer Feststellungen im Einzelfall, ob der Eigentumsverlust auf die Verfolgung zurückzuführen war (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2002 - 7 C 28.01 -, Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 16 = juris Rdnr. 13), wobei die Anforderungen an den Nachweis der Kausalität angesichts des inzwischen verstrichenen Zeitraums und des Verlusts vieler Beweismittel und Akten nicht überspannt werden dürfen. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
    VG Berlin
    25.11.2011
  2. 29 A 161.07 - Entschädigung; Vergleich; Abtretung des Restitutionsanspruchs
    Leitsatz: Zur Höhe der Entschädigung für den „Ariseur" nach vergleichsweiser Einigung mit dem jüdischen Alteigentümer im vermögensrechtlichen Verfahren über hälftige Abtretung von dessen Restitutionsanspruch an den Zweitgeschädigten.
    VG Berlin
    29.04.2010
  3. 4 K 32/92 - redlicher Erwerb; Restitutionsausschlussgrund; Ausschlussgrund; Abwesenheitspflegschaft; Verwaltungspraxis; Ratsmitglied; Baulandenteignung
    Leitsatz: 1. Für die Frage, ob ein Rechtserwerb an Eigentumsrechten als unredlich im Sinne von § 4 Abs. 3 des Vermögensgesetzes anzusehen ist, ist stets auf die tatsächlichen Umstände des konkreten Einzelfalls und die individuelle Beteiligung der seinerzeit Betroffenen abzustellen. 2. Nicht in Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der ehemaligen DDR geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis steht ein Rechtserwerb, bei dem die zum Entzug des Eigentumsrechts angeführten Rechtsvorschriften nur als formale Rechtfertigung, gleichsam inhaltsleer und ohne, daß die Voraussetzungen für ihre Anwendung auch nur ansatzweise erfüllt sind, für eine Enteignung des Alteigentümers, für den trotz Kenntnis des Namens und der Anschrift zuvor eine Abwesenheitspflegschaft bestellt worden war, dienten. Eine möglicherweise weit verbreitete Verwaltungspraxis dieser Art wird damit nicht zur ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis im Sinne von § 4 Abs. 3 Vermögensgesetz. 3. Ein Ratsmitglied, das über einen längeren Zeitraum an zahlreichen Beschlüssen des Rates der Gemeinde mitgewirkt hat, mit denen der Entzug von Eigentumsrechten auf solche Weise vorbereitet worden ist, muß sich die Unredlichkeit eines derartigen eigenen Rechtserwerbs auch dann zurechnen lassen, wenn er an dem ihn selbst betreffenden Beschluß nicht mitgewirkt hat. Jedenfalls trägt er die Beweislast dafür, daß sein Rechtserwerb redlich war.
    VG Potsdam
    29.03.1993
  4. VG 26 A 748.92 - Verbundenheit; Gesamtvollstreckung; Verwalter; Treuhandanstalt; Parteienvermögen
    Leitsatz: 1. Zum Begriff der "Verbundenheit". 2. Der nach der Gesamtvollstreckungsordnung gerichtlich bestellte Verwalter über das Vermögen einer durch § 20 b des Parteiengesetzes der DDR (PartG-DDR) erfaßten juristischen Person verdrängt grundsätzlich die Treuhandanstalt in der Ausübung der ihr durch § 20 b Abs. 2 PartG DDR übertragenen treuhänderischen Befugnisse.
    VG Berlin
    07.12.1992
  5. 30 C 194/24 - Kein Hausverbot gegen Mieter
    Leitsatz: Ein Vermieter einer Wohngemeinschaft kann gegenüber einem Mieter dieser Wohngemeinschaft grundsätzlich kein „Hausverbot“ aussprechen und hierdurch eigenmächtig diesen Mieter am Zutritt zu den angemieteten Wohnräumen hindern (§§ 535, 546, 854, 859, 861, 862, 903, 985, 986, 1004 BGB).
    AG Brandenburg/Havel
    25.11.2024
  6. 31 C 131/18 - Schadensersatz des Mieters wegen unberechtigter Eigenbedarfskündigung
    Leitsatz: 1. Ein ehemaliger Mieter kann bei einer unberechtigten Eigenbedarfskündigung des Vermieters zwar die angefallenen Maklerkosten für eine neu angemietete Mietwohnung als Schadensersatz von dem bisherigen Vermieter verlangen, jedoch gehören zu den von dem Vermieter zu ersetzenden Kosten nicht diejenigen Kosten, die aufgrund des käuflichen Erwerbs eines Hausgrundstücks durch den ehemaligen Mieter entstanden sind (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 573, § 826 BGB i.V.m. § 286 ZPO unter Beachtung von § 2 Abs. 1a und § 6 Abs. 1 WoVermittG). 2. Ein Schadensersatzanspruch eines Mieters aufgrund einer Eigenbedarfskündigung des Vermieters kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn entweder der Eigenbedarf von Anfang an nicht bestanden hat, sondern nur vorgespielt wurde, oder die Geltendmachung des Eigenbedarfs auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruht bzw. die Gründe für den Eigenbedarf innerhalb der Kündigungsfrist weggefallen sind (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 573, § 826 BGB i.V.m. § 286 ZPO). 3. Verpflichtet sich der Vermieter in einem Räumungsvergleich zu einer namhaften Abstandszahlung (hier: 2.000 €), kann dies auf einen stillschweigenden Verzicht des Mieters hinsichtlich etwaiger Ansprüche gegen den Vermieter wegen eines vorgetäuschten (Eigen-) Bedarfs deuten, welcher wiederum den Zurechnungszusammenhang zwischen der etwaigen Vortäuschung einer (Eigen-) Bedarfssituation und dem später vom Mieter geltend gemachten Schaden unterbricht.
    AG Brandenburg/Havel
    31.07.2019
  7. L 5 KN 564/13 - Berufliches Rehabilitierungsgesetz, Regelaltersrente
    Leitsatz: Kein Anspruch verfolgter Schüler im Sinne des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes auf Gewährung einer höheren Regelaltersrente durch fiktive Anrechnungszeiten für Ausbildung. (Leitsatz der Redaktion)
    LSG Sachsen
    21.06.2016
  8. 85 S 11/23 WEG - Rückbau eines ungenehmigten „Balkonkraftwerks“
    Leitsatz: Ein Anspruch auf Gestattung einer baulichen Maßnahme gemäß § 20 Abs. 3 WEG kann auch bei abgeschlossenen Sachverhalten einem Beseitigungsanspruch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben entgegengehalten werden.(Leitsatz von RA Dr. THOMAS HANSEN, IKB Fachanwälte)
    LG Berlin II
    16.01.2024
  9. IX ZR 215/05 - Terminsgebühr
    Leitsatz: Hat der Anwalt bereits einen unbedingten Klageauftrag erhalten, kann eine Terminsgebühr auch dann entstehen, wenn der Rechtsstreit oder das Verfahren noch nicht anhängig ist.
    BGH
    08.02.2007
  10. 31 C 107/18 - Einstweilige Verfügung wegen Besitzstörung, Kostenentscheidung nach Hauptsachenerledigung, Verfügungsgrund als Hauptsache nach § 91a ZPO
    Leitsatz: Die „Hauptsache“ im Sinne von § 91a ZPO ist bei einem einstweiligen Verfügungsverfahren nicht der zu sichernde materielle Verfügungsanspruch, sondern vielmehr die begehrte Rechtsfolge auf einstweilige Regelung oder Sicherung, mithin der Verfügungsgrund.
    AG Brandenburg a. d. Havel
    05.07.2018