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1 BvR 198/98 - Verfassungsbeschwerde; Eigentumsgarantie; Ankaufsrecht des Nutzers in der Sachenrechtsbereinigung; BodenwertermittlungUrteil: ...deutschen Gerichts wieder wegnimmt...BVerfG22.02.2001
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VII ZR 19/12 - Unwirksame Verkürzung der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche auf zwei Jahre; Vereinbarung einer TeilabnahmeLeitsatz: a) Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Ingenieurs enthaltene Verkürzung der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche für auf Bauwerke bezogene Planungs- und Überwachungsleistungen auf zwei Jahre ist auch bei Verwendung gegenüber einer Juristischen Person des öffentlichen Rechts unwirksam. b) Die Allgemeine Geschäftsbedingung eines Ingenieurs „Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistung, spätestens mit Abnahme der in Leistungsphase 8 zu erbringenden Leistung, bei Leistungen nach Teil VII der HOAI unter Einschluss auch der nach § 57 zu erbringenden Leistung der örtlichen Bauüberwachung" enthält keine Vereinbarung einer Teilabnahme der bis zur Leistungsphase 8 der §§ 55 und 57 HOAI (in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1991) zu erbringenden Leistungen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - VII ZR 300/04, BauR 2006, 1332 = NZBau 2006, 519).BGH10.10.2013
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II ZR 159/10 - Schadensersatz wegen Vereitelung der Chance der GbR auf Erwerb eines Grundstücks durch selbst erwerbenden Geschäftsführer einer GbR; Geschäftschance; Durchsetzungssperre für Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Treuepflicht des Geschäftsführers der GbRLeitsatz: 1. Vereitelt der geschäftsführende Gesellschafter einer Erwerbsgesellschaft deren Chance zum Erwerb eines Grundstücks, macht er sich schadensersatzpflichtig. 2. Der Durchsetzung des Schadensersatzanspruches wegen Treuepflichtverletzung des ausgeschiedenen Gesellschafters steht nicht entgegen, dass grundsätzlich Ansprüche der Gesellschaft gegen diesen nicht mehr selbständig im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden können (Durchsetzungssperre). (Leitsätze der Redaktion)BGH04.12.2012
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III ZR 272/09 - Prüfungs- und Belehrungspflicht des NotarsLeitsatz: a) Der Notar hat bei der Ermittlung des Willens der Urkundsbeteiligten Anlass zu einer Nachfrage, wenn das beabsichtigte Rechtsgeschäft einen Aspekt aufwirft, der üblicherweise zum Gegenstand der vertraglichen Abreden gemacht wird. b) Erst recht besteht eine Pflicht zur Nachfrage, wenn der Notar konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass einer der Beteiligten ein rechtliches Ergebnis herbeiführen möchte, das in dem vorbereiteten Urkundsentwurf noch keine Berücksichtigung gefunden hat. c) Solche Anhaltspunkte können insbesondere dann bestehen, wenn der Vertragsentwurf Regelungen nicht vorsieht, welche in einer Vielzahl gleichartiger Verträge enthalten waren, die einer der Urkundsbeteiligten zuvor von dem Notar hat beurkunden lassen, und welche ersichtlich wesentlicher Bestandteil des Geschäftsmodells dieses Beteiligten waren.BGH09.12.2010
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VIII ZB 9/10 - Anforderungen an Berufungsbegründung; Unterschrift des Anwalts; unschlüssige, nicht substantiierte Ausführungen führen nicht zur formalen Unwirksamkeit; Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist; Wiedereinsetzung; handschriftliche BerufungsbegründungLeitsatz: 1. Für die für die Berufungsbegründung notwendige Darlegung derjenigen Punkte rechtlicher Art, die der Berufungskläger als unzutreffend ansieht, ist es ohne Bedeutung, ob diese Ausführungen schlüssig, hinreichend substantiiert und rechtlich haltbar sind. Spätere Erklärungen des Prozessbevollmächtigten können die Wirksamkeit der einmal erfolgten Berufung nicht mehr in Frage stellen. 2. Neben der Unterschrift des Anwalts des Berufungsklägers kann ein weiterer Nachweis dafür, dass der Schriftsatz von ihm stammt, auch dann nicht gefordert werden, wenn die Berufungsbegründung teilweise handschriftlich gefertigt wurde. (Leitsätze der Redaktion)BGH21.09.2010
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VIII ZR 246/08 - Energieversorgungsunternehmen, Wirksamkeit von GaspreiserhöhungenLeitsatz: a) Eine Preisanpassungsklausel, die das im Tarifkundenverhältnis bzw. für die Grundversorgung bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV bzw. § 5 Abs. 2 GasGVV unverändert in einen formularmäßigen Gassondervertrag übernimmt, also davon nicht zum Nachteil des Kunden abweicht, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Sonderkunden im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BGB dar (Bestätigung der Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, WM 2009, 1717, und VIII ZR 56/08, WM 2009, 1711).b) Die von einem Energieversorgungsunternehmen in Erdgassonderverträgen verwendete Klausel„Der Erdgaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der Preise der EWE AG für die Grundversorgung eintritt; es ändert sich der Arbeitspreis um den gleichen Betrag in Cent/kWh, der Grundpreis um den gleichen Betrag in Euro/a. Die Preisänderung wird zu dem in der öffentlichen Bekanntgabe über die Änderung der Erdgaspreise genannten Zeitpunkt wirksam....Im Falle einer Preisänderung hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht. Der Kunde ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist zum Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen.“ hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand.BGH14.07.2010
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LwZR 12/07 - Bodenreformenteignung; Restitutionsausschluss für besatzungsrechtliche und besatzungshoheitliche Enteignungen; keine strafrechtliche Rehabilitierung für Verwaltungsunrecht; Restitutionspflicht für besatzungsrechtliche und besatzungshoheitliche Enteignungen bei Verstoß gegen VölkerrechtLeitsatz: 1. Bodenreformenteignungen sind nur im Rahmen des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes wiedergutzumachen. 2. Die betroffenen Eigentümer als Opfer von Verwaltungsunrecht können auch keine Rückübertragung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz erreichen. 3. Aus dem Völkerrecht lässt sich selbst dann keine Restitutionspflicht herleiten, wenn man unterstellt, dass die besatzungshoheitlichen Enteignungen ihrerseits gegen zwingendes Völkerrecht verstießen. 4. Auch der aus einer strafrechtlichen Rehabilitierung resultierende Restitutionsanspruch fällt unter § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG und wird damit gerade nicht durch ein absolutes Veräußerungsverbot geschützt. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)BGH28.11.2008
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V ZR 447/01 - Wohnungseigentum bei Änderung vom Aufteilungsplan; Änderung vom Aufteilungsplan und SondereigentumLeitsatz: a) Wird bei Bauausführung einer Wohnungseigentumsanlage von dem Aufteilungsplan in einer Weise abgewichen, die es unmöglich macht, die errichteten Räume einer in dem Aufteilungsplan ausgewiesenen Raumeinheit zuzuordnen, entsteht an ihnen kein Sondereigentum, sondern gemeinschaftliches Eigentum. b) Kann aus diesem Grund nur ein isolierter, nicht mit Sondereigentum verbundener Miteigentumsanteil erworben werden, so sind die Miteigentümer verpflichtet, den Teilungsvertrag nebst Aufteilungsplan der tatsächlichen Bebauung anzupassen, soweit ihnen dies - ggf. auch gegen Ausgleichszahlungen - zumutbar ist.BGH05.12.2003
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VIII ZR 102/98 - Vertragsstrafeversprechen; Beschäftigungszusage; Investitionszusagen; Unternehmenskaufvertrag; TreuhandanstaltLeitsatz: Zur Wirksamkeit von Vertragsstrafeversprechen zur Absicherung von Beschäftigungs- und Investitionszusagen in Unternehmenskaufverträgen der ehemaligen Treuhandanstalt.BGH26.05.1999
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VIII ZR 100/91 - Einspruch gegen den Schiedsspruch eines Vertragsgerichts; Vergütungsanspruchs aus einem Kraftfahrzeugübernahmevertrag zwischen ehemaligen VeBs; FälligkeitszinsenLeitsatz: Ein vor dem Beitritt der DDR zu der Bundesrepublik Deutschland gegen den Schiedsspruch eines Vertragsgerichts zulässigerweise eingelegter und noch nicht erledigter Einspruch ist nach dem Beitritt als Berufung im Verfahren der Zivilprozeßordnung zu behandeln. Zur Rechtswirksamkeit und Durchsetzbarkeit eines Vergütungsanspruchs aus einem im März 1990 zwischen ehemaligen Volkseigenen Betrieben geschlossenen Vertrages über die entgeltliche Übernahme von Kraftfahrzeugen aus dem Bestand des ehemaligen Amtes für Nationale Sicherheit. In Kapitalgesellschaften umgewandelte frühere Volkseigene Betriebe der DDR sind berechtigt, auch für vor dem 1. Juli 1990 begründete Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften ab 1. Juli 1990 gemäß § 352 HGB 5 % Fälligkeitszinsen zu verlangen, soweit ihnen kein anderweitiger höherer Zinsanspruch zusteht.BGH14.10.1992