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Suchergebnis Urteilssuche (2561 - 2570 von 7938)

  1. 64 S 168/00 - Anwendung Haustürwiderrufsgesetz auf Mietverträge; konkludente Umstellung von Brutto- auf Nettomiete zuzüglich Vorauszahlungen
    Leitsatz: 1. Das Haustürwiderrufsgesetz findet auch auf Mietverträge Anwendung. 2. Haben die Mietvertragsparteien über mehrere Jahre eine Abrechnung über Vorschüsse praktiziert, so liegt darin die konkludente Änderung des Mietvertrages dahingehend, daß auch künftig Vorschüsse zu zahlen sind.
    LG Berlin
    19.06.2001
  2. 67 S 391/00 - Anstrich der Außenfenster keine Schönheitsreparaturen; geltungserhaltende Reduktion
    Leitsatz: 1. Ein Anstrich der Außenfenster kann dem Mieter nicht als Schönheitsreparatur in AGB überbürdet werden. 2. Zur geltungserhaltenden Reduktion.
    LG Berlin
    14.05.2001
  3. 215 C 120/22 - Treuwidrige Kündigung eines Stellplatzes
    Leitsatz: 1. Ergibt sich aus den Umständen, dass am selben Tag abgeschlossene Mietverträge über eine Wohnung und einen Stellplatz getrennt zu beurteilen sind, ist der Mietvertrag über den Stellplatz ohne Begründung mit der gesetzlichen Kündigungsfrist kündbar.2. Die Kündigung kann aber rechtsmissbräuchlich sein, wenn sie ohne sachlichen Grund zur Disziplinierung des Mieters ausgesprochen wurde.(Leitsätze der Redaktion)
    AG Charlottenburg
    22.02.2023
  4. 7 C 157/18 - Nachrüstung durch FI-Schalter, unwirksame Mietvertragsklauseln
    Leitsatz: 1. Die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der Kosten für ein Türschild, für Schlüsselpfand und für EC-/Barzahlungsgebühren ist unwirksam. 2. Unwirksam sind ferner Klauseln, a) wonach der Vermieter nur eingeschränkt die Funktionalität der elektrischen Anlage gewährleistet (nur eine Steckdose, ein Schalter pro Raum); b) wonach der Mieter Verstopfungen an Entwässerungsleitungen bis zum Hauptrohr zu beseitigen hat; c) die eine Anpassung der Kostengrenze für Bagatellschäden (90 € pro Einzelfall und 7 % der Jahresnettokaltmiete) automatisch ohne schriftliche Benachrichtigung nach den preislichen Veränderungen und der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorsehen. 3. Der Vermieter ist verpflichtet, bei Vorhandensein eines FI-Schalters, der nur eine Steckdose absichert, die Absicherung des gesamten Stromnetzes zu gewährleisten. 4. Die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen ist jedenfalls dann unwirksam, wenn der Mieter die Renovierungspflichten des Vormieters gegenüber dem Vermieter übernimmt und am Ende des Mietverhältnisses die Wohnung mit durchgeführten Schönheitsreparaturen zurückzugeben hat. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Köpenick
    22.01.2019
  5. 22d C 147/18 - Mietminderung bei Bauarbeiten, Rückforderungsanspruch des Mieters
    Leitsatz: 1. Für Beeinträchtigungen anlässlich einer energetischen Sanierung (Baulärm, Verschmutzungen und Sichtbehinderung durch Gerüst) ist eine Mietminderung von 5 % anzunehmen; werden zeitweise noch die Fenster mit Plastikplanen verklebt, sind weitere 5 % Minderung angemessen. 2. Eine Rückzahlung der Minderungsbeträge ist nur ausgeschlossen, wenn der Mieter Kenntnis von der Nichtschuld hatte; die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt der Vermieter. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Wedding
    26.11.2018
  6. 2 C 258/15 - Unkonkretes Mieterhöhungsverlangen
    Leitsatz: Lässt das Mieterhöhungsverlangen nicht konkret erkennen, dass eine Überschreitung der ortsüblichen Miete nicht vorliegt, ist eine Zustimmungsklage ohne weitere Beweiserhebung als unbegründet abzuweisen. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Köpenick
    09.02.2016
  7. 21 C 445/12 - Wirkungen der Schonfristzahlung; Mietzahlungsverpflichtung trotz Akzeptierung der fristlosen Kündigung
    Leitsatz: § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB ist eine Mieterschutzvorschrift, die nur dem Mieter zugute kommt, der sich die Wohnung auch erhalten will. Andernfalls hätte das die Konsequenz, dass der Mieter, der seiner vertraglichen Pflicht zur Nachzahlung von rückständigen Mieten nachkommt, in jedem Fall an einem Mietvertrag festgehalten wird, auch wenn er das nicht mehr will. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Mitte
    30.10.2013
  8. 2 C 7/13 - Videoüberwachung im Mietshaus nicht schlechthin Verstoß gegen Persönlichkeitsrecht; Unterlassungs- und Schmerzensgeldanspruch des Mieters; Persönlichkeitsrechtsverletzung
    Leitsatz: Die Installation von Überwachungskameras mit der Möglichkeit, Bildnisse und Filmaufnahmen anzufertigen, zu speichern und zu verwenden, ist nicht schlechthin als rechtswidriger Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu werten. Vielmehr ist die Videoüberwachung zulässig, wenn das Überwachungsinteresse des Vermieters die Interessen des Mieters und Dritter überwiegt und wenn die Ausgestaltung der Überwachung inhaltlich und formell dem Schutzbedürfnis des Einzelnen ausreichend Rechnung trägt (Heranziehung der Grundsätze des BGH in GE 2013, 1011 zum Wohnungseigentum). (Leitsatz der Redaktion)
    AG Köpenick
    27.08.2013
  9. 13 C 66/13 - Kündigung wegen Betriebskostennachforderungen
    Leitsatz: Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen berechtigen nicht zur fristlosen Kündigung, können aber eine ordentliche fristgemäße Kündigung begründen. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Köpenick
    15.08.2013
  10. 38 C 1078/12 (38) - Anfechtung eines Mietaufhebungsvertrags wegen fehlender Sprachkenntnisse
    Leitsatz: 1. Unterzeichnet ein Mieter einen Mietaufhebungsvertrag, räumt die gemietete Wohnung aber nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, kann er sich im nachfolgenden Räumungsprozess nicht darauf berufen, dass er den Vertragsinhalt wegen fehlender Kenntnisse der deutschen Sprache nicht verstanden habe und ihn deshalb wegen eines Erklärungsirrtums anfechte (§ 119 Abs. 1 BGB). Ihm ist zuzumuten, sich vor der Unterschriftsleistung über den Inhalt des ihm vorgelegten Vertragswerks kundig zu machen. 2. Ergeben sich bei der Beweisaufnahme Zweifel an der Darstellung des von dem Vermieter benannten Zeugen für die Umstände des Abschlusses des Aufhebungsvertrages, führen diese alleine nicht dazu, dass damit im Umkehrschluss der Vortrag des für mögliche Anfechtungsgründe beweisbelasteten Mieters als erwiesen gilt. (Nichtamtliche Leitsätze)
    AG Wetzlar
    23.10.2012