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Suchergebnis Urteilssuche (11 - 20 von 7803)

  1. 49 H 3/23 - Kein selbständiges Beweisverfahren für Vergleichsmiete
    Leitsatz: Ein Gutachten zur Feststellung der Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete kann nicht im selbständigen Beweisverfahren beantragt werden.(Leitsatz der Redaktion)
    AG Hamburg
    16.01.2024
  2. 85 S 11/23 Weg - Rückbau eines ungenehmigten „Balkonkraftwerks“
    Leitsatz: Ein Anspruch auf Gestattung einer baulichen Maßnahme gemäß § 20 Abs. 3 WEG kann auch bei abgeschlossenen Sachverhalten einem Beseitigungsanspruch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben entgegengehalten werden.(Leitsatz von RA Dr. THOMAS HANSEN, IKB Fachanwälte)
    LG Berlin II
    16.01.2024
  3. 97 C 607/23 - Fristlose Kündigung bei Prostitutionsausübung in der Mietwohnung
    Leitsatz: Die Ausübung der Prostitution stellt - zumal in einem Wohnhaus, in dem auch Kinder wohnen - eine pflichtwidrige Nutzung der Wohnung dar, die den Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt.(Leitsatz der Redaktion)
    AG Halle
    09.01.2024
  4. 2 BvR 1233/23 - Räumungsschutz bei drohenden Gesundheitsgefahren
    Leitsatz: ...Gesundheitsgefahren geltend und entscheidet ein Gericht...
    BVerfG
    14.12.2023
  5. OVG 10 B 19.19 - Erweiterung von Wohnungen und von Balkonen im Milieuschutzgebiet
    Leitsatz: 1. Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit der Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet „Kollwitzplatz“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg vom 27. Mai 2014 sind nicht ersichtlich. 2. Eine mit der Erweiterung von Bestandswohnungen sowie der Erweiterung von Balkonen in den vorhandenen Wohnungen einhergehende Vergrößerung der Wohnfläche (hier: um jeweils ca. 13 m2) ist jedenfalls prinzipiell mit Blick auf die hiervon ausgehende Vorbildwirkung mietpreisrelevant. Es ist somit nicht von vornherein ausgeschlossen, dass damit eine Gefahr der Verdrängung der ansässigen Wohnbevölkerung einhergehen kann. 3. Im Umkehrschluss ist der Formulierung des § 172 Abs. 4 Satz 1 BauGB zu entnehmen, dass die nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB erforderliche erhaltungsrechtliche Genehmigung versagt werden darf, wenn die bauliche Maßnahme geeignet ist, die Gefahr der Verdrängung der vorhandenen Bevölkerung hervorzurufen, und wenn eine solche Verdrängung aus den besonderen städtebaulichen Gründen nachteilige Folgen haben würde. 4. Eine Vergrößerung der Wohnfläche kann neben den mietzinsbezogenen Auswirkungen auch andere Folgen für die als schutzwürdig angesehenen Personengruppen haben, wie z. B. den Wegfall der Angemessenheit der Wohnungsgröße für Ein- bzw. Zweipersonenhaushalte.
    OVG Berlin-Brandenburg
    14.12.2023
  6. 64 S 210/21 - Erstvermietung nach umfassender Modernisierung
    Leitsatz: ...entgegen, wird das Gericht auf dieser...
    LG Berlin
    13.12.2023
  7. 2-13 S 27/23 - Unzulässige Teilanfechtung von Vorschuss-Beschlüssen
    Leitsatz: 1. Eine Teilanfechtung der Beschlüsse über die Vorschüsse (§ 28 Abs. 1 WEG) bzw. die Anpassung der Vorschüsse oder die Einforderung von Nachschüssen (§ 28 Abs. 2 WEG) ist nicht möglich. 2. Enthält die Abrechnung bzw. der Wirtschaftsplan einen verteilungsrelevanten Fehler, sind die gefassten Beschlüsse insgesamt für ungültig zu erklären.
    LG Frankfurt/Main
    07.12.2023
  8. VII ZR 231/22 - Verjährung des Vergütungsanspruchs im Bauträgervertrag
    Leitsatz: Verpflichtet sich der Veräußerer eines Grundstücksanteils in einem Bauträgervertrag zur Errichtung einer Eigentumswohnung, verjährt sein einheitlich für Grundstücksanteil und Eigentumswohnung vereinbarter Vergütungsanspruch gemäß § 196 BGB in zehn Jahren.
    BGH
    07.12.2023
  9. 67 S 20/23 - Vertragsfortsetzung auf unbestimmte Zeit (nur) zu einer marktüblichen Miete nach Berufung auf die Sozialklausel
    Leitsatz: ...Eine vom Gericht angeordnete...
    LG Berlin
    07.12.2023
  10. 67 S 178/23 - Mietminderung bei Baulärm
    Leitsatz: Die Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des BGH zu baubedingten Umfeldmängeln der Mietsache weicht von der des XII. Zivilsenats des BGH - und den literarischen Äußerungen von dessen Senatsmitgliedern - ab.
    LG Berlin
    05.12.2023