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Urteil Zwingend erforderlicher Stichtagszuschlag zum Mietspiegel im Rahmen der Mietpreisbremse


Schlagworte

Zwingend erforderlicher Stichtagszuschlag zum Mietspiegel im Rahmen der Mietpreisbremse

Leitsätze

1. Soweit zwischen dem Erhebungsstichtag des Mietspiegels und dem Mietvertragsbeginn eine Mietsteigerung stattgefunden hat, muss zur Ermittlung der zulässigen Wiedervermietungsmiete zu den Werten ein Stichtagszuschlag hinzugerechnet werden.

2. Soweit der BGH bei der Mieterhöhung im Bestand einen solchen Zuschlag nur bei „ungewöhnlichen Steigerungen“ ansetzen will, ist dies zumindest bei der Ermittlung der zulässigen maximalen Wiedervermietungsmiete zu eng.

3. Eine einfache Lüftung ohne Feuchtigkeitssensor in einem innenliegenden Bad ist ausreichend, damit das Negativmerkmal WC ohne Lüftungsmöglichkeit und Entlüftung (Merkmalgruppe Bad/WC der Orientierungshilfe des Berliner Mietspiegels) nicht verwirklicht ist.

4. Dass die Fahrradabstellmöglichkeiten nicht überdacht sind, führt nicht zur Annahme des Negativmerkmals der „fehlenden Fahrradabstellmöglichkeit“.

5. Allein die Nichtdämmung eines Gebäudes begründet keine unzureichende Wärmedämmung.

(Nichtamtliche Leitsätze)

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