Urteil Zweitantrag, Heimunterbringung, Spezialheim, Durchgangsheim, Jugendwerkhofgruppe, Vermutung
Schlagworte
Zweitantrag, Heimunterbringung, Spezialheim, Durchgangsheim, Jugendwerkhofgruppe, Vermutung
Leitsätze
1. Ein nach der Änderung von § 10 Abs. 3 StrRehaG durch Gesetz vom 29.11.2019 gestellter neuerlicher Rehabilitierungsantrag (Zweitantrag) ist nach § 1 Abs. 6 Satz 2 StrRehaG zulässig, wenn dargelegt wird, dass der Antrag nunmehr nach neuer Rechtslage Erfolg hätte.
2. Es handelt sich bei einem Durchgangsheim um eine einem Spezialheim vergleichbare Einrichtung, in der eine zwangsweise Umerziehung erfolgte, wenn die Unterbringung im Durchgangsheim in einer Jugendwerkhofgruppe erfolgte.
(Leitsätze der Redaktion)
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