Urteil Zweckentfremdungsverbot und Subsidiaritätsprinzip
Schlagworte
Zweckentfremdungsverbot und Subsidiaritätsprinzip; Obliegenheit der Grundrechtsrüge in fachgerichtlichen Verfahren; Vorabentscheidung
Leitsätze
1. Die Fortgeltung des Zweckentfremdungsverbots in Berlin ist keine rechtsgrundsätzlich bedeutsame Frage. 2. Eine Verfassungsbeschwerde gegen einen Bußgeldbescheid und gegen Eilentscheidungen des Verwaltungsgerichts, die sich auf die Fortgeltung des Zweckentfremdungsverbots stützen, ist daher wegen des Grundsatzes der Subsidiarität erst nach Erschöpfung des Rechtsweges zulässig.
3. Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn im Instanzenzug ein verfassungsrechtlicher Mangel deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden war. (Leitsätze der Redaktion)
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