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Urteil Zweckentfremdungsverbot, Gemischte Nutzung von drei 1-Zimmerwohnungen in einem Mehrfamilienhaus
Schlagworte
Zweckentfremdungsverbot, Gemischte Nutzung von drei 1-Zimmerwohnungen in einem Mehrfamilienhaus
Leitsätze
Werden drei in einem Mehrfamilienhaus gelegene 1-Zimmerwohnungen wechselnd zu Wohn- und zu gewerblichen Zwecken genutzt, liegt für zwei der Wohnungen eine zweckfremde Nutzung vor.
Eine Behandlung als 3-Zimmerwohnung, die teilweise für berufliche Zwecke mitbenutzt wird, ist nicht vom Gesetz gedeckt.
Einen subjektiven Wohnungsbegriff kennt das Gesetz nicht.
(Leitsätze der Redaktion)
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