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Urteil Zweckentfremdung
Schlagworte
Zweckentfremdung; Beitrittsgebiet; Genehmigung; vorübergehende Nutzungsänderung
Leitsätze
1. Räume im ehemaligen Ostteil Berlins, die mit Genehmigung der zuständigen Dienststellen vor dem 3. Oktober 1990 zu anderen als Wohnzwecken genutzt wurden, unterliegen nicht dem Zweckentfremdungsverbot.
2. Das gilt auch für eine Beschränkung der Erlaubnis auf eine vorübergehend gewerbliche Nutzung, wenn die Nutzungsänderung für einen nicht absehbaren Zeitraum zulässig sein sollte. (Leitsätze der Redaktion)
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