Urteil Zwangsversteigerung, Sonderkündigungsrecht des Erstehers
Schlagworte
Zwangsversteigerung, Sonderkündigungsrecht des Erstehers; Zuschlagsbeschluss; Mietvorauszahlung; Baukostenzuschuss; Kündigungsrecht
Leitsatz
Ist ein Versteigerungstermin vor dem Außerkrafttreten der bis zu 31. Januar 2007 (einschließlich) gültigen Vorschrift des § 57 c ZVG zu den am Versteigerungstermin geltenden gesetzlichen Versteigerungsbedingungen durchgeführt worden und hat der auf dieser Grundlage nach dem 31. Januar 2007 erteilte Zuschlagsbeschluss Rechtskraft erlangt, so unterliegt das außerordentliche Kündigungsrecht des Vermieters (§ 57 a ZVG) gegenüber einem Mieter, der Rechte im Sinne des § 57 c ZVG gemäß § 57 d ZVG in der Zwangsversteigerung angemeldet hatte, den Beschränkungen des § 57 c ZVG.
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