Urteil Zwangsversteigerung
Schlagworte
Zwangsversteigerung; Verlängerung der Mindestbietzeit; zeitgleiche Versteigerung mehrer Grundstücke; Störung des geordneten Versteigerungsablaufs; gleichzeitige Abgabe von Geboten in mehreren Verfahren
Leitsatz
Bei der zeitgleichen Versteigerung mehrerer Grundstücke verlängert sich die Bietzeit in dem Verfahren, in welchem Gebote abgegeben werden, nicht, wenn in demselben Zeitraum in den anderen Verfahren nichts passiert. Die Verlängerung kommt jedoch in Betracht, wenn der geordnete Ablauf der Versteigerung gestört ist, wie z. B. bei der gleichzeitigen Abgabe von Geboten in verschiedenen Verfahren.
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