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Urteil Zwangsgeldverfahren
Schlagworte
Zwangsgeldverfahren; Erfüllungseinwand; Vollstreckungsabwehrklage
Leitsatz
Der Einwand rechtzeitiger Erfüllung ist im Zwangsgeldverfahren nach § 888 ZPO nicht zu berücksichtigen; möglich ist allein eine Klage nach § 767 ZPO gegen den Vollstreckungstitel (Bestätigung von GE 1996, 55).
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