Urteil Zuweisung von Garagenstellplätzen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft als Wohnungseigentumssache
Schlagworte
Zuweisung von Garagenstellplätzen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft als Wohnungseigentumssache; Gebrauchsregelung
Leitsätze
Steht eine Doppelstockgarage in einer Wohnungseigentumsanlage im Bruchteilssondereigentum mehrerer Personen, können die Bruchteilseigentümer die Nutzung der einzelnen Stellplätze gemäß § 745 Abs. 1, § 1010 BGB regeln; zulässig ist aber auch eine Zuweisung der Stellplätze mittels Gebrauchsregelung durch Vereinbarung aller Wohnungs- und Teileigentümer gemäß § 15 Abs. 1 WEG.
Streitigkeiten zwischen Bruchteilssondereigentümern über die Benutzung der Stellplätze sind unabhängig von der Rechtsgrundlage der Benutzungsregelung stets Wohnungseigentumssachen im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG.
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