Urteil Zustellungsverzögerungen im wohnungseigentumsrechtlichen Beschlussanfechtungsverfahren
Schlagworte
Zustellungsverzögerungen im wohnungseigentumsrechtlichen Beschlussanfechtungsverfahren
Leitsatz
In wohnungseigentumsrechtlichen Beschlussanfechtungsverfahren trifft den Kl. die Obliegenheit, bei Verzögerungen der Klagezustellung spätestens innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Monatsfrist zur Erhebung der Anfechtungsklage bei Gericht den Sachstand zu erfragen, selbst wenn er alle für eine ordnungsgemäße Klagezustellung von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen erbracht, insbesondere den Gerichtskostenvorschuss ordnungsgemäß gezahlt hat. Erfüllt der Kl. diese Obliegenheit nicht, beginnt der ihm im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 167 ZPO („demnächst“) zuzurechnende Zeitraum einer Zustellungsverzögerung.
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