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Urteil Zustellung der Anfechtungsklage „demnächst“, Gestattung des Dachgeschossausbaus, Prüfungsumfang


Schlagworte

Zustellung der Anfechtungsklage „demnächst“, Gestattung des Dachgeschossausbaus, Prüfungsumfang

Leitsätze

1. Bei Beurteilung der Zustellung der Anfechtungsklage (demnächst) ist dem Anfechtungskläger zugutezuhalten, dass er den Streitwert nicht in der Klageschrift angibt, sondern eine Streitwertanfrage des Gerichts für einen angemessenen Zeitraum abwartet (BGH GE 2016, 201 = NJW 2016, 568).

2. Wird Wohnungseigentümern in der Teilungserklärung hinsichtlich ihrer Einheiten jede Baumaßnahme auf eigene Kosten und eigenes Risiko gestattet, welche behördlich genehmigt ist, widerspricht ein Eigentümerbeschluss ordnungsmäßiger Verwaltung, der während der Baumaßnahmen nachträglich von den ausbauenden Wohnungseigentümern die Herreichung aller Unterlagen zum Dachausbau zur umfassenden Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der bautechnischen Ausführungen verlangt.

(Leitsätze der Redaktion)

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