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Urteil Zuständigkeit des WEG-Gerichts in einer Familiensache


Schlagworte

Zuständigkeit des WEG-Gerichts in einer Familiensache

Leitsatz

In einer sonstigen Familiensache ist die Zuständigkeit des für Wohnungseigentumssachen zuständigen Gerichts nur dann begründet, wenn es sich um eine Streitigkeit nach § 43 WEG handelt oder eine bedeutsame Vorfrage aus dem Bereich des Wohnungseigentumsrechts streitentscheidend ist.

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