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Urteil Zuständige Behörde für die Genehmigung von durch bestellte Vertreter abgeschlossene Grundstücksgeschäfte


Schlagworte

Zuständige Behörde für die Genehmigung von durch bestellte Vertreter abgeschlossene Grundstücksgeschäfte

Leitsatz

r die erforderliche Genehmigung eines Grundstücksgeschäfts, das ein nach Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB bestellter Vertreter abgeschlossen hat, ist die Behörde zuständig, die für dessen Bestellung zuständig ist; dies gilt auch dann, wenn die Bestellungsbehörde sich selbst oder eine ihr zugehörige Behörde als Vertreterin bestellt hat (Fortführung von Senat, Urteil vom 25. Oktober 2002 - V ZR 243/01, NZG 2003, 532, 533).

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