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Urteil Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte bei Streit über die sachenrechtlichen Grundlagen


Schlagworte

Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte bei Streit über die sachenrechtlichen Grundlagen, Berufung zu verschiedenen Gerichten als einheitliches Rechtsmittel

Leitsätze

1. Der Streit über die sachenrechtlichen Grundlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft gehört nicht zu den Wohnungseigentumssachen nach § 43 Nr. 1 WEG, sondern ist eine allgemeine Zivilsache.

2. Dafür macht es keinen Unterschied, ob abstrakt über den Inhalt des Sondereigentums gestritten wird oder über die sich aus dem Sondereigentum ergebenden Herausgabeansprüche.

3. Wird gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung bei verschiedenen Gerichten eingelegt, handelt es sich dennoch um ein einheitliches Rechtsmittel, das nur verworfen werden darf, wenn keine der Einlegungen erfolgreich war.

(Leitsätze der Redaktion)

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