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Urteil Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Streitigkeiten aus gütlicher Einigung


Schlagworte

Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Streitigkeiten aus gütlicher Einigung; gütliche Einigung; vermögensrechtliche Streitigkeit

Leitsätze

1. Die gütliche Einigung nach § 31 Abs. 5 S. 1 VermG ist ein zivilrechtlicher Vertrag.

2. Streitigkeiten aus der gütlichen Einigung sind vor den ordentlichen Gerichten auszutragen.

3. Streitigkeiten aus einer gütlichen Einigung sind vermögensrechtliche Streitigkeiten.

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