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Urteil Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Streitigkeiten aus gütlicher Einigung
Schlagworte
Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Streitigkeiten aus gütlicher Einigung; gütliche Einigung; vermögensrechtliche Streitigkeit
Leitsätze
1. Die gütliche Einigung nach § 31 Abs. 5 S. 1 VermG ist ein zivilrechtlicher Vertrag.
2. Streitigkeiten aus der gütlichen Einigung sind vor den ordentlichen Gerichten auszutragen.
3. Streitigkeiten aus einer gütlichen Einigung sind vermögensrechtliche Streitigkeiten.
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