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Urteil Zuständigkeit


Schlagworte

Zuständigkeit; Gesamtvollstreckung; Aussonderungsklage; Forderungsfeststellungsklage

Leitsätze

1. Für die Aussonderungsklage gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 GesO gilt nicht die Zuständigkeitskonzentration des § 11 Abs. 3 Satz 4 GesO auf das Gericht, bei dem das Gesamtvollstreckungsverfahren durchgeführt wird, sondern die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach §§ 12 ff. ZPO.

2. War ein Rechtsstreit bereits vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens anhängig, so bleibt für die nunmehr erhobene Forderungsfeststellungsklage das ursprünglich angerufene Gericht zuständig. Auch insoweit gilt nicht § 11 Abs. 3 Satz 3 GesO, sondern in entsprechender Anwendung auf die diesbezüglich lückenhafte Regelung der Gesamtvollstreckungsordnung § 146 Abs. 3 Konkursordnung.

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