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Urteil Zusammenrechnen der Streitgegenstände nach Teilerledigung
Schlagworte
Zusammenrechnen der Streitgegenstände nach Teilerledigung; Streitwert; mehrere Streitgegenstände; Teilurteil; Gebührenstreitwert; Verfahrensgebühr
Leitsatz
Nach § 39 GKG sind die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammenzurechnen; das gilt auch bei Teilerledigung, Teilrücknahme und Erlass eines Teilurteils.
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