Urteil Zurückweisung einer beantragten Zeugenvernehmung absoluter Ausnahmefall
Schlagworte
Zurückweisung einer beantragten Zeugenvernehmung absoluter Ausnahmefall
Leitsatz
Die Zurückweisung einer beantragten Zeugenvernehmung wegen Ungeeignetheit des Beweismittels kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn es völlig ausgeschlossen erscheint, dass diese Vernehmung sachdienliche Erkenntnisse erbringen kann; weder die Unwahrscheinlichkeit der Tatsache noch die Unwahrscheinlichkeit der Wahrnehmung der Tatsache durch den benannten Zeugen berechtigen den Tatrichter schon dazu, von der Beweisaufnahme abzusehen (im Anschluss an BGH Beschlüsse vom 11. Oktober 2016 - VI ZR 547/14 - juris und vom 12. September 2012 - IV ZR 177/11 - FamRZ 2012, 1938).
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