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Urteil Zur Frage der Frist für eine Rücknahme
Schlagworte
Zur Frage der Frist für eine Rücknahme
Leitsätze
1. Unwirksamkeit einer Klagerücknahme im Einzelfall.
2. § 48 VwVfG enthält keine absolute Ausschlussfrist für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts. Der Zeitablauf zwischen Erlass des Verwaltungsakts und seiner Rücknahme (hier: 52 Jahre) ist aber im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen.
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