Urteil Zur Pflicht des Sondereigentümers, die Betretung seines Sondereigentums zur Lokalisierung und ggf. Beendigung eines Wassereintritts als Notmaßnahme zu dulden erfasst auch den Fall von vermietetem Sondereigentum
Schlagworte
Zur Pflicht des Sondereigentümers, die Betretung seines Sondereigentums zur Lokalisierung und ggf. Beendigung eines Wassereintritts als Notmaßnahme zu dulden erfasst auch den Fall von vermietetem Sondereigentum
Leitsätze
1. Ein Wohnungseigentümer hat das Betreten seines Sondereigentums zum Zwecke der Lokalisierung und ggf. Beendigung des Wasseraustritts als Notmaßnahme zu dulden; der Duldungsanspruch kann auch im einstweiligen Verfahren durchgesetzt werden. Die Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten der Gemeinschaft durch den Verwalter bedarf keiner vorherigen Beschlussfassung.
2. Die Pflicht des Sondereigentümers zu Duldung des Betretens seines Sondereigentums entfällt auch nicht durch die Vermietung der Wohnung.
3. Es entspricht auch ordnungsgemäßer Verwaltung, dass der Verwalter unmittelbar nach Mitteilung eines Wasserschadens eine Handwerkerfirma zum Zwecke der Ursachenforschung und Behebung der Ursache als Notmaßnahme beauftragt.
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