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Urteil Zuordnung von Verbindlichkeiten bei Unternehmenstrümmerrestitution


Schlagworte

Zuordnung von Verbindlichkeiten bei Unternehmenstrümmerrestitution; Verjährung; Verwirkung

Leitsätze

1. Zum zuordnungsfähigen Vermögen gehören auch Verbindlichkeiten sowie Rechte und Pflichten aus Schuldverhältnissen, soweit sie Gegenstand der Zuteilung sind.

2. Diese Haftung gilt auch für die Unternehmenstrümmerrestitution.

3. Eine gesonderte Bescheidung der zuzuordnenden Verbindlichkeiten ist zulässig, für sie gilt allenfalls die dreißigjährige Verjährungsfrist.

(Leitsätze der Redaktion)

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