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Urteil Zuordnung öffentlicher Wege in Rechtsträgerschaft volkseigener Betriebe


Schlagworte

Zuordnung öffentlicher Wege in Rechtsträgerschaft volkseigener Betriebe; Finanzvermögen; Unternehmensgesetz der DDR; Umwandlungserklärung; Vollzug; Zeitpunkt der Wirksamkeit

Leitsatz

Die Gründung eines privaten Unternehmens nach §§ 17‑19 des Unternehmensgesetzes der DDR vom 7. März 1990 (GBI. I S. 141) wurde nach dessen § 19 Abs. 5 mit der Beurkundung der Umwandlungserklärung wirksam, so dass auf das Unternehmen übergegangene Vermögenswerte zu diesem Zeitpunkt aus dem Kreis des zuordnungsfähigen Vermögens ausgeschieden sind, nicht erst mit Eintragung des Unternehmens im Handelsregister oder Grundbuchumschreibung.

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