Urteil Zum nachbarlichen Anspruch auf eine ortsübliche Einfriedung
Schlagworte
Zum nachbarlichen Anspruch auf eine ortsübliche Einfriedung
Leitsatz
Wer aus eigenem Entschluss sein Grundstück einfriedet, ohne dazu zuvor von seinem Nachbarn aufgefordert zu sein, kann zwar abweichend von § 32 BbgNRG („ortsübliche Einfriedung“) sein Grundstück einfrieden; wenn die beiden Grundstücksnachbarn hinsichtlich dieser Einfriedung jedoch eine schriftliche Vereinbarung über die Art und Beschaffenheit selbiger getroffen haben, ist für die Beschaffenheit dieser Einfriedung dann auch in erster Linie die zwischen den Grundstücksnachbarn getroffene Vereinbarung maßgeblich - und somit nicht die Ortsüblichkeit -, wenn dem nicht zwingende öffentlich-rechtliche Vorschriften oder bestandskräftige Verwaltungsakte entgegenstehen (§ 3 BbgNRG).
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