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Urteil Zulässige gewerbliche Verwertung von Fotos aus Parkanlagen der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten


Schlagworte

Zulässige gewerbliche Verwertung von Fotos aus Parkanlagen der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten, Recht am eigenen (Haus-) Bild, Aufnahme von Fassaden, Urheberrecht an Außenansicht von Gebäuden

Leitsätze

Weder das Fotografieren von Eigentum noch die gewerbliche Verwertung solcher Ablichtungen stellt einen Eingriff in das Eigentum dar. Nur wenn der Eigentümer in der tatsächlichen Nutzung seiner Sache durch gewerbliche Verwertung eines Dritten beeinträchtigt wird, stehen ihm Rechte aus §§ 903, 1004 BGB zur Seite. Will der Eigentümer selbst Ablichtungen seiner Sache vermarkten, kann es zwar durch die Konkurrenz mit Dritten zu finanziellen Einbußen bei der Verwertung kommen, ein solches Vermögensinteresse wird aber vom dinglichen Schutz nicht erfasst.

Der Betreiber einer Internetplattform, der Fotos von Kulturgütern gegen Gebühr zum Download bereitstellt, ist als rein technischer Dienstleister anzusehen, der lediglich fremde Informationen zur Nutzung bereithält, wenn bei jeder einzelnen Ablichtung der Fotograf genannt wird, nach den AGB die Honorare für die Verwertung der Fotos mit den einzelnen Fotografen zu vereinbaren sind und diesen eventuelle Urheberrechte zustehen.

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