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Urteil Zugang des Mieterhöhungsverlangens


Schlagworte

Zugang des Mieterhöhungsverlangens

Leitsatz

Der Vermieter muss den Zugang eines Mieterhöhungsverlangens bei dem Mieter beweisen. Der Zugang durch eine gerichtlich verfügte Übersendung einer Fotokopie des Mieterhöhungsverlangens genügt für den Zugang grundsätzlich nicht. Der Vermieter kann zwar das Mieterhöhungsverlangen im Rechtsstreit durch Einreichung eines Schriftsatzes nachholen; dabei müssen jedoch alle Voraussetzungen erfüllt sein, die auch ein vorprozessuales Mieterhöhungsverlangen erfüllen muss.

(Leitsatz der Redaktion)

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