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Urteil Zahlungsansprüche für eine Mehrheit von Mietern


Schlagworte

Zahlungsansprüche für eine Mehrheit von Mietern

Leitsätze

1. Mieten mehrere Mieter gemeinsam eine Wohnung, so bilden sie in der Regel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Daher können sie die aus dem Mietverhältnis resultierenden Ansprüche (hier: Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Miete) grundsätzlich nur gemeinsam geltend machen.2. Eine derartige Mitmietergesellschaft wird allein durch den Auszug eines der mehreren Mitmieter grundsätzlich nicht beendet. Allerdings kann der ausscheidende Mitmieter seinen Gesellschaftsanteil auf den in der Wohnung verbleibenden Mitmieter übertragen mit der Folge, daß dieser allein die Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend machen kann. Dazu bedarf es aber einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen ausziehendem und verbleibendem Mitmieter.3. Nur in besonders gelagerten Fällen (z. B. Notgeschäftsführung oder Weigerung des anderen Mitmieters, an der Geltendmachung der Forderung mitzuwirken) kann einer der Mitmieter allein die Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend machen.4. Einer der Mitmieter kann die Ansprüche aus dem Mietverhältnis ferner dann allein geltend machen, wenn ihn der andere Mitmieter dazu ausdrücklich ermächtigt.

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