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Urteil Zahlung des Gerichtskostenvorschusses zur Wahrung der Klagefrist
Schlagworte
Zahlung des Gerichtskostenvorschusses zur Wahrung der Klagefrist; Zustimmungsklage; gerichtliche Zahlungsaufforderung
Leitsatz
Ein Kläger ist zur Wahrung der Klagefrist nach § 558 b Abs. 2 BGB nicht verpflichtet, mit Einreichung der Klage sogleich den Gerichtskostenvorschuß einzuzahlen; er darf die gerichtliche Aufforderung zur Einzahlung abwarten, muß aber dann unverzüglich (Frist nicht über zwei Wochen) auch tatsächlich den Vorschuß einzahlen. (Leitsatz der Redaktion)
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