Urteil Wucherähnliches Rechtsgeschäft bei Übertragung von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück, Verkehrswert von Miteigentumsanteilen entspricht regelmäßig dem quotalen Anteil am Verkehrswert des Gesamtgrundstücks
Schlagworte
Wucherähnliches Rechtsgeschäft bei Übertragung von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück, Verkehrswert von Miteigentumsanteilen entspricht regelmäßig dem quotalen Anteil am Verkehrswert des Gesamtgrundstücks
Leitsätze
1. Der Kondiktionsanspruch des Verkäufers ist bei einer Nichtigkeit allein des Kaufvertrages nach § 138 Abs. 1 BGB auf Rückübertragung des Eigentums gerichtet, während bei einer Nichtigkeit auch des Erfüllungsgeschäfts nach § 138 Abs. 2 BGB Grundbuchberichtigung verlangt werden kann.
2. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass der Verkehrswert eines Miteigentumsanteils dessen rechnerischem Anteil an dem Verkehrswert des gesamten Grundstücks entspricht; das gilt auch bei einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages. Derjenige, der sich auf die Nichtigkeit eines Kaufvertrages über einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück als wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB beruft, kann sich daher darauf beschränken, Angaben zum Verkehrswert des Grundstücks zu machen; einer gesonderten Darlegung des Werts des Miteigentumsanteils bedarf es nicht.
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