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Urteil Wohnwertzuschlag


Schlagworte

Wohnwertzuschlag; Abstufung/im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 XII. BMG; Berlin/Normenkontrollbefugnis der Gerichte; Ermächtigung/zur 1. MHV- XII. BMG; Grundgesetz/Geltung in Berlin; Nichtigkeit/von § 1 Abs. 2 1. MHV-XII. BMG; Rechnung tragen/im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 XII. BMG; Rechtsverordnung; Verordnung; Zweck/von § 5 Abs. 2 XII. BMG

Leitsatz

Die Erhebung des Wohnwertzuschlages ist rechtswidrig, weil die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Festlegung dieses Zuschlages durch Rechtsverordnung nichtig ist; sie gibt nicht "das Programm" für die Ausgestaltung des Wohnwertzuschlages an.

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