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Urteil Wohnwertmindernder Lärm


Schlagworte

Wohnwertmindernder Lärm

Leitsatz

1. Ein wohnwertmindernder besonderer Lärm kann bei einer Zweizimmerwohnung auch dann vorliegen, wenn nur ein Fenster zur Lärmquelle öffnet.

2. Kurze Entfernungen zum öffentlichen Nahverkehr und zu Supermärkten werden ausweislich des Mietspiegels bereits bei der Lageeinordnung „gut“ berücksichtigt und finden keine gesonderte Berücksichtigung. 

3. Ein fehlender Duschvorhang bei gleichwohl vorhandener Duschmöglichkeit kann nicht mit dem Negativmerkmal „Bad ohne separate Dusche mit freistehender Badewanne mit oder ohne Verblendung in nicht modernisiertem Bad“ gleichgesetzt werden.

4. Ein Bad ohne Belüftungsmöglichkeit ist wohnwertmindernd. (Leitsätze der Redaktion)

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