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Urteil Wohnwerterhöhende bzw. wohnwertmindernde Merkmale der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2024


Schlagworte

Wohnwerterhöhende bzw. wohnwertmindernde Merkmale der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2024, Anschluss an einen Abluftschacht bei fensterlosem Bad, barrierearme Gestaltung, unzureichende Verfliesung im Spritzwasserbereich, vom Mieter angebrachter Duschvorhang, hochwertige Verfliesung und Bodenbelag, repräsentativer Eingangsbereich, abschließbarer, leicht zugänglicher und ausreichend dimensionierter Fahrradabstellraum

Leitsatz

1. Das wohnwertmindernde Merkmal WC ohne Lüftungsmöglichkeit und Entlüftung liegt nicht vor, wenn das Badezimmer an einen Abluftschacht angeschlossen ist.

2. Eine nicht bis zur Decke reichende Verfliesung im Spritzwasserbereich stellt kein wohnwertminderndes Merkmal dar; eine bis zur Größe einer durchschnittlichen Person reichende Verfliesung ist ausreichend.

3. Ein erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgter Sachvortrag über den vom Mieter selbst angebrachten Duschvorhang (Spritzschutz) ist verspätet.

4. Normale weiße Fliesen stellen selbst mit Schmuckbordüre keine hochwertige Wandverfliesung im Bad dar.

5. Eine vom Mieter unabgesprochen - selbst mit Hilfe des Hausmeisters - entfernte Spüle führt nicht zu einem wohnwertmindernden Merkmal.

6. Ohne Schwellenfreiheit liegt keine barrierearme Gestaltung vor.

7. Für die Annahme eines repräsentativen Eingangsbereichs muss auch das Treppenhaus repräsentativ oder hochwertig saniert sein.

8. Ein abschließbares leicht zugänglicher Fahrradabstellraum innerhalb des Gebäudes setzt keinen absoluten Diebstahlschutz voraus.

9. Eine bevorzugte Citylage liegt bei Wohnungen im Prenzlauer Berg nicht vor.

10. Ein kleines Spielhaus und ein winziger Buddelkasten, einige Sitzgelegenheiten auf kahler Pflasterung und zum Teil in der Nähe der - mit Sichtschutz versehenen - Müllstandfläche machen einen Innenhof noch nicht zu einem aufwendig gestalteten Wohnumfeld.


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