Urteil Wohnungszuweisung
Schlagworte
Wohnungszuweisung; Untervermietung; fortgesetztes Bestandsmietverhältnis; Eigenbedarfskündigung des Untermietverhältnisses; Härte; Räumungsklage; Zuständigkeitsstreitwert
Leitsätze
1. Die Untervermietung einer in den neuen Bundesländern gelegenen Wohnung im Ganzen war vor dem 1. September 1990 nichtig, wenn keine Zuweisung zu Gunsten des Untermieters vorlag.
2. Wurde das Mietverhältnis nach dem 31. August 1990 fortgesetzt, wurde es wirksam.
3. Ist der Hauptmieter mit Wohnraum versorgt, liegt regelmäßig keine eine Eigenbedarfskündigung des Untermietverhältnisses vor dem 31. Dezember 1992 rechtfertigende besondere Härte vor.
4. Der Zuständigkeitsstreitwert für die Räumungsklage gegen einen Untermieter beträgt das 36fache des monatlichen Mietzinses.
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