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Urteil Wohnungsrückgabe
Schlagworte
Wohnungsrückgabe; Fliesenspiegel in DDR-Wohnung
Leitsatz
Der Mieter muß einen vor der Wiedervereinigung angebrachten Fliesenspiegel im Bad nicht beseitigen, da dies als wohnwertverbessernde Maßnahme anzusehen ist.
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