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Urteil Wohnungseigentum
Schlagworte
Wohnungseigentum; Verwalterabberufung; Verfahren
Leitsatz
In besonderen Ausnahmefällen kann jeder Wohnungseigentümer die Abberufung des Verwalters durch das Gericht im Verfahren nach § 43 WEG beantragen, wenn eine solche Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht und ein in einer vorangegangenen Eigentümerversammlung gestellter Abwahlantrag keine Mehrheit gefunden hat.
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