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Urteil Wohnungseigentum


Schlagworte

Wohnungseigentum; Abberufung eines untauglichen Verwalters und Bestellung eines tauglichen; einstweilige Bestellung eines Notverwalters durch das Gericht; keine Revision gegen Urteile über Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung

Leitsätze

a) Jeder Wohnungseigentümer kann nach § 21 Abs. 4 WEG die Abberufung eines untauglichen Verwalters und die Bestellung eines tauglichen Verwalters verlangen.

b) Im Rahmen eines anhängigen Hauptsacheverfahrens über den Anspruch kann eine einstweilige Regelung zwar infolge der Aufhebung von § 44 Abs. 3 WEG a.F. nicht mehr von Amts wegen getroffen, wohl aber weiterhin beantragt und unter den Voraussetzungen des § 940 ZPO getroffen werden.

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