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Urteil Wohnungseigentum
Schlagworte
Wohnungseigentum; Einvernehmlich einberufene Eigentümerversammlung; wesentlich erweiterte Tagesordnung als Einberufungsmangel; Absage eines Eigentümers; Verlegung des Versammlungsorts
Leitsatz
Haben sich sämtliche Wohnungseigentümer auf die Einberufung einer Eigentümerversammlung mit Termin und Ort geeinigt, führt die Absage eines Wohnungseigentümers nicht zur Fehlerhaftigkeit der Versammlung. Ein neuer Einberufungsmangel entsteht jedoch dann, wenn die einvernehmlich festgelegte Tagesordnung zwischenzeitlich nur durch einige Wohnungseigentümer wesentlich erweitert wird.
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