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Urteil Wohnungseigentum
Schlagworte
Wohnungseigentum; Beschlußanfechtungsverfahren; Sonderumlagebeschluss; Anwaltsgebühren; Geschäftswert
Leitsätze
1. Verteidigt ein Wohnungseigentümer die Gültigkeit eines Sonderumlagebeschlusses im Beschlußanfechtungsverfahren mit anwaltlicher Hilfe, ist der Eigentümerbeschluß insgesamt Verfahrensgegenstand und dessen Gesamtwert auch Grundlage für die anwaltlichen Gebühren.
2. Unberührt bleibt die Herabsetzung des Geschäftswertes im Hinblick auf das eingeschränkte Anfechtungsinteresse des Antragstellers gemäß § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG.
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