Urteil Wohnungseigentum
Schlagworte
Wohnungseigentum; Eigentümerversammlung; Stimmenauszählung; Abstimmungsergebnis; Anfechtung
Leitsatz
1. Zählt der Versammlungsleiter die zu einer Beschlußvorlage abgegebenen Stimmen falsch aus, weil er einzelne Stimmrechte nicht anerkennt, ist seine Verkündung des Abstimmungsergebnisses zunächst maßgeblich. (gegen KG GE 1989, 1163)
2. Ein auf diese Weise als zustandegekommen verkündeter Beschluß muß fristgerecht angefochten werden.
3. Einem Antrag auf gerichtliche Feststellung eines abweichenden, richtigen Abstimmungsergebnisses fehlt das Rechtsschutzbedürfnis; er ist unzulässig. (im Anschluß an KG GE 1989, 783)
(Leitsatz der Redaktion)
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