Urteil Wohnungseigentum
Schlagworte
Wohnungseigentum; Veräußerung während des Verfahrens; gewerbliche Nutzung als Ladengeschäft; Nutzung als Erotikshop
Leitsätze
1. Die Veräußerung des Wohnungseigentums während des Verfahrens hat auf die Beteiligtenstellung des Veräußerers grundsätzlich keinen Einfluß; er führt das Verfahren in Verfahrensstandschaft für den Erwerber fort. Es ist rechtlich nicht zulässig, Veräußerer und Erwerber gemeinsam als Beteiligte in das Verfahren einzubeziehen. Geschieht dies trotzdem und wird neben dem Veräußerer auch der Erwerber verpflichtet, so ist dieser am Verfahren formell Beteiligter und kann gegen die ihn beschwerende Entscheidung ein Rechtsmittel einlegen.
2. In Räumen, die nach ihrer Beschaffenheit oder nach ihrer Zweckbestimmung als Laden genutzt werden dürfen, kann der Betrieb eines sog. Erotik- oder Sexshops, der sich auf den Verkauf von Waren einschließlich Filmen und Zeitschriften beschränkt, dann untersagt werden, wenn er mit dem Charakter der Wohnanlage und den diesen prägenden örtlichen Verhältnissen nicht vereinbar ist. Dies ist dann anzunehmen, wenn es sich um den einzigen Laden in einem Wohnhaus handelt, das auch zum Wohnen von Familien mit Kindern und Jugendlichen geeignet ist, und wenn sich auch in der unmittelbaren Nachbarschaft keine Läden befinden.
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