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Urteil Wohnungseigentum
Schlagworte
Wohnungseigentum; Freistellung von Heizkosten; Heizkostenabrechnung
Leitsätze
1. Selbst wenn ein Wohnungseigentümer nachweislich die Heizkörper dauernd abgesperrt hält, kann er nicht verlangen, daß er von den "verbrauchsabhängigen" Kosten des Heizbetriebs gemäß den bei ihm abgelesenen Verdunstungswerten völlig freigestellt wird.
2. Ein Wohnungseigentümer, der die Heizkörper dauernd abgesperrt hält, kann nach § 242 BGB allenfalls verlangen, so gestellt zu werden wie derjenige Eigen tümer einer Wohnung gleicher Größe, bei dem die niedrigsten Verbrauchswerte festgestellt wurden.
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