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Urteil Wohnungseigentum


Schlagworte

Wohnungseigentum; Eigentümerversammlung; Einberufung; Jahresabrechnung; Wirtschaftsplan; Vorschussanspruch

Leitsätze

1. Auch im Falle einer fehlerhaften Einberufung der Eigentümerversammlung kann die Nichterreichbarkeit der Zustimmung der Wohnungseigentümer zu der vom Verwalter vorgelegten Jahresabrechnung festgestellt werden, wenn bei der die Jahresabrechnung ablehnenden Beschlußfassung sämtliche Wohnungseigentümer mitgewirkt haben.

2. a) Kommt eine zeitgerechte Beschlußfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft über den Wirtschaftsplan nicht zustande, kann jeder Wohnungseigentümer zur Abwendung unabschätzbarer Schadensrisiken vor Ablauf der Wirtschaftsperiode die gerichtliche Erstfestsetzung des Wirtschaftsplans und die sofortige Fälligstellung der sich daraus ergebenden Vorschußansprüche durch einstweilige Anordnung auch dann verlangen, wenn eine vorgängige Abstimmung über die Wirtschaftsplanung in einer ordnungsgemäß einberufenen Eigentümerversammlung noch nicht stattgefunden hat.

b) Auch bei der gerichtlichen Ersetzung des Wirtschaftsplans ist es gerechtfertigt, zugleich die Fortgeltung des Wirtschaftsplans bis zur Beschlußfassung über den nächsten Wirtschaftsplan anzuordnen.

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