Urteil Wohnungseigentümer
Schlagworte
Wohnungseigentümer; Aktivlegitimation; Wohngeldanspruch; Hausgeld; Grundlage
Leitsätze
1. Jeder Wohnungseigentümer ist grundsätzlich zur gerichtlichen Geltendmachung eines der Gemeinschaft gegen einen Miteigentümer zustehenden Anspruchs auf Zahlung rückständiger Hausgeldbeiträge oder -vorschüsse zu Händen des Verwalters befugt, wenn die Abrechnungsgrundlagen (Gesamtjahresabrechnung oder Gesamtwirtschaftsplan) für alle Wohnungseigentümer durch einen Eigentümerbeschluß verbindlich festgestellt worden sind und die Geltendmachung dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entspricht. Eines besonderen, den betreffenden Wohnungseigentümer zur gerichtlichen Geltendmachung ermächtigenden Eigentümerbeschlusses bedarf es dann nicht (im Anschluß an BGH, NJW 1985, 912 u. in Abweichung von BayObLG, WuM 1989, 526 = GE 1989, 1161).
2. Die Pflicht zur Zahlung von Hausgeldvorschüssen und endgültigem Hausgeld sowie die gerichtliche Durchsetzbarkeit solcher Ansprüche setzen einen Eigentümerbeschluß über Einzelwirtschaftspläne bzw. Einzelabrechnungen mit dem Stand der jeweiligen Einzelkonten nicht voraus (Abweichung von BayObLG in BayObLGZ 1987, 86 = NJW-RR 1988, 81; NJW-RR 1989, 1163; WuM 1989, 264 = DWE 1989, 135; GE 1990, 26/90).
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