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Urteil Wohngemeinschaft


Schlagworte

Wohngemeinschaft; Mieterwechsel; Minderung; Kündigung; unerlaubte Untervermietung; Mangel; Heizungsausfall; fehlender Telefonanschluss und Stromzähler; Recht des Mieters auf freie Meinungsäußerung; Tätlichkeiten gegen Hausverwalter und Hauswart; Unterstützung von Besetzern; Sachdienlichkeit einer Klageänderung bei langandauerndem Prozess

Leitsätze

1. Schließen vier Mitglieder einer nicht auf Dauer angelegten Gemeinschaft zusammen einen Mietvertrag ab, hat die dadurch begründete Wohngemeinschaft einen Anspruch auf Zustimmung zur Auswechslung ihrer Mitglieder.

2. Die Verletzung der Verpflichtung zur Anzeige des Mieterwechsels rechtfertigt die Kündigung des Mietverhältnisses dann nicht, wenn ein Anspruch auf Zustimmung zum Vertragseintritt besteht.

3. Bei vollständigem Ausfall von Heizung und Warmwasserversorgung im Februar ist der Mieter vollständig von der Entrichtung der Miete befreit, ohne dass er die tatsächlichen Raumtemperaturen nachweisen muss.

4. Für einen fehlenden Telefonfestnetzanschluss ist eine Minderung von 5 % gerechtfertigt.

(Leitsätze der Redaktion)

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