Urteil Wohnfläche als Umlegungsmaßstab für Betriebskosten bei Wohnanlagen
Schlagworte
Wohnfläche als Umlegungsmaßstab für Betriebskosten bei Wohnanlagen; Hausreinigungskosten in Eigenleistung; Entrümpelungskosten; Sperrmüllkosten; Wasserkosten; Gartenpflegekosten; Einsicht in Rechnungsunterlagen
Leitsätze
1. Der Vermieter darf bei der Betriebskostenabrechnung den Umlagemaßstab insoweit wechseln, als er von der Wohnfläche der gesamten Wohnanlage nach Vorwegaufteilung auf die Wohnfläche von Einzelgebäuden übergeht.
2. Der Vermieter kann auch diejenigen Kosten als Betriebskosten umlegen, die durch Eigenleistung entstehen. Daher ist es unerheblich, ob die eigene Hausverwaltung oder eine Drittfirma die Hausreinigung ausführt.
3. Sperrmüllkosten können jedenfalls dann nicht auf alle Mieter gleichmäßig umgelegt werden, wenn der Vermieter allen Mietern unterschiedslos anbietet, Müll an bestimmten Tagen auf dem Hof abzustellen.
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