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Urteil Wirtschaftsstrafgesetz


Schlagworte

Wirtschaftsstrafgesetz; Mietpreisüberhöhung; geringes Angebot; Voraussetzungen für das Ausnutzen einer Mangellage

Leitsätze

1. Bei der Anwendung des § 5 Abs. 2 WiStG ist grundsätzlich auf den Teilmarkt abzustellen, zu dem die Wohnung gehört. Gibt es einen solchen Teilmarkt nicht, kann das die Gerichte nicht davon entbinden, das Tatbestandsmerkmal des geringen Angebots für vergleichbare Wohnungen zu prüfen.

2. An der Ausnutzung eines geringen Angebots durch den Vermieter fehlt es nach verbreiteter Auffassung, wenn der Mieter seine ergebnislosen Bemühungen um eine andere Wohnung nicht dargelegt hat. (Leitsätze der Redaktion)

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