Urteil Wirkung der Schonfristzahlung bei ordentlicher Kündigung
Schlagworte
Wirkung der Schonfristzahlung bei ordentlicher Kündigung
Leitsätze
1. AG Tempelhof-Kreuzberg: Die Schonfristzahlung, durch die die außerordentliche fristlose Kündigung unwirksam geworden ist, lässt die ordentliche Kündigung grundsätzlich unberührt (Anschluss an BGH, u. a. VIII ZR 321/14, GE 2016, 455).
2. LG Berlin, Berufungsurteil gegen AG Tempelhof-Kreuzberg: Bei Anwendung der allgemeinen Auslegungsgrundsätze erweist sich für die ordentliche Kündigung die (unmittelbare) Anwendung des in § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB enthaltenen Normbefehls als gerechtfertigt; einer (bloßen) Analogie bedarf es nicht (gegen BGH VIII ZR 107/12, GE 2012, 1629).
(Leitsätze der Redaktion)
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